Ältestenwahlgesetz § 24
(1) Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied kann innerhalb einer Woche, nachdem die Namen der Gewählten im Gottesdienst oder in anderer Weise bekannt gegeben sind, gegen die Wahl oder die Gewählten schriftlich Beschwerde beim Kreiskirchenrat einlegen. Bei Bekanntmachungen in anderer Weise wird die Frist nur dann in Lauf gesetzt, wenn die Bekanntmachung auch durch öffentlichen Aushang bekannt gemacht worden ist.
Die Beschwerde bedarf der Begründung. Mit ihr kann nur geltend gemacht werden, dass das Wahlverfahren Fehler enthalte oder dass eine Gewählte oder ein Gewählter nicht wählbar sei.
In den Fällen des § 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 8 können nur Einwendungen erhoben werden, die zuvor mit den dort genannten Rechtsbehelfen geltend gemacht wurden. Fehler bei der Bekanntmachung nach § 6 Satz 2 oder der Wahlbenachrichtigung (§ 15 Absatz 6) können mit der Wahlanfechtung nicht gerügt werden.